Aktiv&Jung 02|2023
Neues Betreuungsrecht ab 2023 Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Betreuungs- recht. Der bislang gültige Gesetzestext wurde über- arbeitet. Dadurch sollen betreute Menschen mehr Selbstständigkeit und mehr Möglichkeiten zur Mitbe- stimmung bekommen. Hier die wichtigsten Änderun- gen im Überblick: • Betreuer müssen denWillen und dieWünsche der betreuten Person stärker als bisher berücksichtigen. • Die betreute Person soll dabei unterstützt werden, selbst Entscheidungen zu treffen. Stellvertretende Entscheidungen der Betreuer sollen die Ausnahme sein. • Betreuer und betreute Personen müssen sich ken- nenlernen, bevor die Betreuung beginnt. • Die betreute Person und der Betreuer sollen mehr persönlichen Kontakt haben als bisher. • Das Betreuungsgericht soll die betreute Person besser informieren. Zum Beispiel über Gerichtsur- teile zu der Betreuung. Und das Gericht soll der be- treuten Person mehr Rechte zur Mitsprache und zur Beschwerde geben. • Betreute Personen können jetzt bei Gericht selbst Erklärungen abgeben, Anträge stellen oder gegen Gerichtsentscheidungen vorgehen. • Ehrenamtliche Betreuer sollen besser unterstützt werden, zum Beispiel durch Betreuungsvereine. Wie kommt es zu einer Betreuung? Eine Betreuung können Menschen für sich selbst beantra- gen. Oder eine Person regt für eine andere Person die Be- treuung an, zum Beispiel für einen Familienangehörigen. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben! Den Antrag muss man schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen. Hat das Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung not- wendig ist. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Außerdem legt das Betreuungsgericht fest, für welche Bereiche eine Be- treuung stattfinden soll. Zum Beispiel im Bereich Geldan- gelegenheiten, bei Gesundheitsfragen oder beimUmgang mit Behörden. In welchen Bereichen ein betreuter Mensch Unterstützung braucht, muss also festgelegt sein, bevor die Betreuung beginnt. Kann ich einen Betreuer selbst bestimmen? Ja und Nein. Das Gericht muss IhreWünsche anhören, doch ist es nicht dazu verpflichtet, sich daran zu halten. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihr Be- treuer oder Ihre Betreuerin werden soll. Mit einer Vorsor- gevollmacht können Sie eine Betreuung komplett vermei- den. Sie bestimmen eine Person, die für Sie entscheiden soll, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Kann ich eine Betreuung wieder rückgängig machen? Ja. Eine betreute Person kann dazu jederzeit einen An- trag beim Betreuungsgericht stellen. Auch Betreuer kön- nen diesen Antrag stellen. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob man die Betreuung aufheben kann. Nur wenn jemand innerhalb kurzer Zeit immer wieder einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellt, kann das Gericht dies ablehnen. Fällt der Grund für eine Betreuung weg, muss das Gericht die Betreuung aufheben. Wer kann Betreuer werden? Sie können eine Person als Betreuer vorschlagen. Das Ge- richt muss prüfen, ob die vorgeschlagene Person für eine Betreuung geeignet ist. Haben Sie eine Betreuungsverfü- gung, versucht das Gericht die darin enthaltenen Wün- sche zu erfüllen. Betreuer werden können zum Beispiel: Verwandte, Freunde oder Partner, Mitglieder eines Betreu- ungsvereins, selbstständige Berufsbetreuer, Mitarbeiter ei- ner Betreuungsbehörde. In Deutschland sind mehr als die Hälfte aller rechtlichen Betreuer Familienangehörige.Seit einigen Jahren steigt jedoch die Zahl der Berufsbetreuer. Gesundheit Für welche Bereiche ist ein Betreuer zuständig? Das kommt ganz auf die zu betreuende Person an. Das Gericht bestimmt, für welche Lebensbereiche eine Betreu- ung notwendig ist. Nur für die Bereiche, für die der oder die Betreute nicht mehr selbst entscheiden kann, springt ein Betreuer ein. Wenn es der betreuten Person zum Beispiel schwerfällt, mit Geld umzugehen, kann dies der Betreuer übernehmen. Die Aufgabenbereiche der Betreuung ste- hen im Betreuungsausweis. Wo kann ich mich beraten lassen? Rechtliche Hilfe und Beratung können Sie bei Rechtsan- wälten, Betreuungsvereinen, sozialen Diensten oder der Betreuungsbehörde erhalten. Auch bei Pflege- und Senio- renberatungsstellen bekommen Sie Unterstützung. Elisabeth Greck 17 aktiv&jung 2|2023
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